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Allgemeine Geschäfts- und Annahmebedingungen der Hanseatischen Umwelt GmbH

A. VERTRAGSGEGENSTAND, ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

1. VERTRAGSGEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH. Allen Geschäften mit der Hanseatische Umwelt CAM Gesellschaft für Naturstoffe und biologische Bodensanierung mbH (HU) liegen nachfol-gende Bedingungen zugrunde, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag oder Auftragsschreiben abweichendes vereinbart worden ist. Sie werden vom Auftraggeber mit Vertragsabschluß verbindlich anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für HU unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

2. VERTRAGSABSCHLUß. Alle durch HU abgegebenen Angebote verstehen sich, soweit nicht anders im Voraus schriftlich vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Angebotes nach schriftlicher Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande.

3. LIEFER-, LEISTUNGSUMFANG. Für den Liefer- und Leistungsumfang sind die schriftlichen Erklärungen der HU maßgebend. Wenn sich der Lieferumfang bzw. die Leistungsbeschreibung nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweisen oder nachträglich geändert oder ergänzt werden, werden die Vertragsparteien versuchen, den Vertrag den veränderten Bedingungen anzupassen. Sollte keine Einigung zustande kommen, kann HU den Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich desjenigen, was HU in Folge der Aufhebung des Vertra-ges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

4. EIGENTUMSVORBEHALT BEI LIEFERUNGEN. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen der HU von Handelswaren und/oder Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen behält sich HU das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und sonstigen Arbeitsergebnissen vor. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber seinen Kaufpreisanspruch gegen den Dritten entsprechend dem Wert der Forderung an HU ab. Im Falle der Be- oder Verarbeitung überträgt der Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung HU das Eigenturm an dem von Ihm hergestellten neuen Gegenstand.

B. LEISTUNGEN IM BEREICH DER ABFALLVERWERTUNG/ENTSORGUNG

1. EINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN. Alle Leistungen im Bereich der Abfallverwertung/Entsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen Gesetzen und Verord-nungen (insb. KrWG, BioAbfV, DüMV, BBodSchG) sowie den jeweils gültigen Vorschriften der Bundesländer, behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Abfallentsor-gungs-/Verwertungsanlage. Es ist Pflicht beider Vertragspartner, diese genau zu beachten. HU berät den Auftraggeber hinsichtlich seiner Pflichten nach bestem Wissen, aber ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Soweit nicht ausdrücklich in der Annahmeerklärung Abweichendes vereinbart worden ist, erfolgt die Annahme in der Regel zur Kompostierung und landbaulichen Verwertung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, diesen Bedingungen und dem Verwertungsangebot von HU.

2. DEKLARATION, ABWEICHUNGEN. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HU bei Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen (Abfallart, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft, Inhaltsstoffe von denen eine Gefährdung ausgeht etc.) und HU ggf. einen Entsorgungsnachweis rechtzeitig zu übergeben. Die Annahme erfolgt ausdrücklich unter der Bedin-gung, dass alle Abfälle ihrer Spezifikation entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und -sofern eine andere Entsorgung nicht vereinbart ist - die Verwertung durch Kompostierung und landbaulichen Einsatz tatsächlich und rechtlich möglich ist. HU übernimmt die Abfälle erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ver-wahrt HU die angelieferten Abfälle im Auftrag des Auftraggebers. Sollte sich herausstellen, dass auf Grund der tatsächlichen Beschaffenheit der angelieferten Abfälle entgegen der Deklaration und/oder der vorgelegten Analyseergebnisse die Kompostierung/landwirtschaftliche Verwertung nicht möglich ist, ist HU oder der von ihr beauftragte Erfüllungsgehilfe berechtigt, alle durch den Auftraggeber angelieferten Abfälle auf dessen Kosten zurück zu liefern bzw. durch eine hierfür zugelassene Entsorgungsanlage fachgerecht entsorgen zu lassen. HU ist dann berechtigt, Lagerkos-ten etc. in Rechnung zu stellen.

3. ANLIEFERUNG, ÜBERNAHME. Der Auftraggeber hat den Abfall auf seine Kosten und Gefahr frei bei der in der Annahmeerklärung angegebenen Annahmestelle anzuliefern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Den Anweisungen des Annahmepersonals ist dabei Folge zu leisten. Spätestens bei der Anlieferung/Übernahme hat der Auftraggeber unaufge-fordert auf alle Gefahren, die von den angelieferten Abfällen ausgehen könnten hinzuweisen. Bei Abholung durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zu sorgen.
4. NACHWEISFÜHRUNG, BEGLEITPAPIERE. Die Nachweisführungspflichten betreffenden Vorschriften des KrWG sind einzuhalten. Abfälle sind mit vollständig ausgefüllten Beförder- und Begleitpapieren (Kopie des VN/VEN, Begleitschein, Wiegenote etc.), Stoffe, die vorgenannten Nachweispflichten nicht unterliegen, mit vollständig ausgefülltem Lieferschein (unter Angabe von Datum, Auftraggeber, Ladegut, Verpackung, Gewicht, Spediteur, Kfz-Kennzeichen Zugmaschine und Hänger) sowie Wiegenote, anzuliefern. Bei Abholung durch HU verpflichtet sich der Auftrag-geber diese Papiere dem Führer des Kraftfahrzeuges mitzugeben. Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt wird. Das Gewicht der angelieferten übergebenen Abfälle/Stoffe ist durch eine öffentlich anerkannte Verwiegung festzustellen. und belegen. Anderenfalls ist HU berechtigt das Gewicht auf Kosten des Auftraggebers auf einer öffentlichen Waage feststellen zu lassen.

C. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

1. HÖHERE GEWALT. Bei höherer Gewalt oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, kann HU die vertraglichen Leistungen einschränken oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

2. GEWÄHRLEISTUNG. Alle Gewährleistungsansprüche richten sich nach Wahl von HU auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist oder auf Neulieferung. Besteht ein Mangel auf einem Umstand, den HU zu vertreten hat, so beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunter-brechung oder Produktionsausfall sowie solcher Kosten, die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung ohnehin hätten aufgewandt werden müssen, sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zweifel ab Lieferung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Auftraggeber als Kaufmann seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377f. HGB nicht ausreichend und umgehend nachgekommen ist.

3. SACH- UND PERSONENSCHÄDEN. Schadensersatzansprüche gegen HU bzw. deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz; im Verhältnis zu Nicht-Vollkaufleuten ist die Haftung beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz ist beschränkt auf den unmittelbaren Sach- und Personenschaden. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folge- und Vermö-gensschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen HU, gleich aus welchem Rechtsgrunde, der Höhe und dem Umfang nach beschränkt auf den Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssummen betragen in der Regel 2 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden je Schadensereignis. Sofern nicht im konkreten Schadensfall alle gesetzlichen Verjährungsfrist kürzer ist, haftet HU auf Schadensersatz nur auf die Dauer von 5 Jahren.

4. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS. Der Auftraggeber haftet für sich und die von ihm beauftragten Dritten für alle Schäden, die insbesondere durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, unrichtigen oder unvollständige Angaben über Art und Eigenschaften der Abfälle, das Befahren des Werksgeländes und das Entladen von Abfällen oder Nichtbeachtung sonstiger Rechtsvorschrif-ten, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, entstehen.

D. ZAHLUNG, FÄLLIGKEIT, GERICHTSSTAND

1. PREISE, VERGÜTUNG. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der vorläufigen Annahmeerklärung der HU. Die Preise gelten inklusive sämtlicher mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbunden, gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern und Abgaben, insbesondere ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Verwertungspreise beziehen sich soweit nicht anders geregelt auf einen Kubikmeter (m³).

2. FÄLLIGKEIT. Die Vergütung wird fällig mit der Lieferung der Stoffe bzw. Annahme oder Übernahme der Abfälle und Rechnungsgestellung durch HU. Rechnungen über erbrachte Leistungen oder Teilleistungen sind, soweit nicht im Voraus anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. HU ist bei Zahlungsverzug ohne Mahnung berech-tigt, Zinsen i.H.v. 3% über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben, soweit sie nicht höhere Zinsen nachweist.

3. VORKASSE. HU ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwen-den. Wenn die verlangte Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit nicht erfolgt, ist HU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der Zahlung fälliger Rechnungen ist HU zu keinen weiteren Leistungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

4. AUFRECHNUNG. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der HU steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Forderungen gegenüber HU dürfen nicht ohne deren schriftliche Zustimmung abgetreten werden.

5. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist im Zweifel für beide Teile Rostock. Gerichtstand ist Rostock.

6. NICHTIGKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN. Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Ergänzende Geschäftsbedingungen bei der Gestellung von Containern

1. LEISTUNGSUMFANG. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt HU oder ein von ihr beauftragter Dritter die Bereitstellung eines oder mehrerer zur Aufnahme der vereinbarten Stoffe/Abfälle geeigneten Container am vereinbarten Standort für die vereinbarte Dauer sowie die Abfuhr des Containers zur Ablade- bzw. Entsorgungsstelle. Angaben über die Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche ableiten.

2. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS. Der Auftraggeber hat für die erforderliche Verkehrssicherung und Befahrbarkeit der Zufahrt zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflä-chen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass die Container während der Standzeit nicht abhanden kommen beschädigt oder über das übliche Maß hinaus verunreinigt werden, nur die vereinbarten Stoffe verladen werden, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, die Ladung nicht über die Wände hinausragt, die Befüllung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt, die Containerplätze bei Lieferung und Abholung frei zugänglich sind, die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere bereitliegen (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsselnummern, ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie die Abholung durch einen Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann.

Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder auch nur kurzfristig vom Standort zu entfernen. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist HU berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und / oder Fahrstrecken werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Im Übrigen haftet der Auftraggeber HU für alle Schäden, die ihr durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten entstehen.

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